Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO§ 61 Bekanntmachung der Ergebnisse der Wahlen mit Wahlhandlung zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten
Stand: 19.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/61#abs-1 (1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahlergebnis fest und macht es mit den in der Anlage 11 unter den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/61#abs-2 (2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu der ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates mindestens einen Monat vorher geladen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/61#abs-3 (3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug aus der Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses mit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/61#abs-4 (4) Der Bundeswahlbeauftragte, der zuständige Landeswahlbeauftragte und die zuständige Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung.
Änderungsverlauf
-
11.02.2021 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I 154; 2022 I 105, 1539)
BGBl. 2021 I S. 154
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.