Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung

SVWO

§ 33 Wahlausweise

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund von Wahlausweisen. Als Wahlausweise gelten auch besondere, personenbezogene Kennzeichnungen in den Wahlunterlagen, wenn die Wahlberechtigung durch sie nachgewiesen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht (§ 49 Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) erhalten mehrere Wahlausweise.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/33?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig, weil bei der Ausstellung des Wahlausweises von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen worden ist.

§ 32 § 34