Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

SVVollzG NRW

§ 95 Aufsichtsbehörde, Vollstreckungsplan

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/95#abs-1 (1) Das für Justiz zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die Einrichtungen und sichert gemeinsam mit den Einrichtungen die Qualität des Vollzuges.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/95#abs-2 (2) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtungen wird durch die Aufsichtsbehörde in einem Vollstreckungsplan nach allgemeinen Merkmalen geregelt.

Abschnitt 17

Beiräte

§ 93 § 96