Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 95 Aufsichtsbehörde, Vollstreckungsplan
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/95#abs-1 (1) Das für Justiz zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die Einrichtungen und sichert gemeinsam mit den Einrichtungen die Qualität des Vollzuges.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/95#abs-2 (2) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtungen wird durch die Aufsichtsbehörde in einem Vollstreckungsplan nach allgemeinen Merkmalen geregelt.
Abschnitt 17
Beiräte