Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 96 Aufgaben der Beiräte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/96#abs-1 (1) Bei den Einrichtungen sind Beiräte zu bilden. Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein. Bestellung, Amtszeit und Abberufung der Mitglieder regelt die Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/96#abs-2 (2) Die Mitglieder der Beiräte wirken bei der Gestaltung des Vollzuges und bei der Betreuung der Untergebrachten mit. Sie unterstützen die Leitung der Einrichtung durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Untergebrachten nach der Entlassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/96#abs-3 (3) Wird die Sicherungsverwahrung in gesonderten Gebäuden oder Abteilungen auf dem Gelände einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, kann von der Bildung eines eigenständigen Beirates abgesehen werden.