Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

SVVollzG NRW

§ 62 Grundsatz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/62#abs-1 (1) Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Entweichen der Untergebrachten zu verhindern und zugleich die Sicherheit der Bevölkerung, der Bediensteten und der Untergebrachten zu gewährleisten. Hierzu sind die geeigneten baulichen und technischen Maßnahmen vorzusehen. Es sind organisatorische Regelungen zu erstellen, fortzuentwickeln und umzusetzen sowie soziale und behandlungsfördernde Strukturen zu schaffen, um ein Miteinander der Betroffenen in gegenseitigem Respekt zu ermöglichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/62#abs-2 (2) Der Zugang einer Person zu einer Einrichtung kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden. Die Einrichtung ist zudem befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Identität aller Personen, die Zugang begehren, festzustellen.

§ 61 § 63