Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 63 Verhaltensvorschriften, Zusammenleben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/63#abs-1 (1) Die Untergebrachten dürfen durch ihr Verhalten gegenüber Bediensteten, anderen Untergebrachten und Dritten das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung nicht stören. Ihre Fähigkeit zu gewalt- und konfliktfreiem Zusammenleben sowie zu einvernehmlicher Streitbeilegung ist zu entwickeln und zu stärken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/63#abs-2 (2) Die Untergebrachten haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/63#abs-3 (3) Die Untergebrachten sind verpflichtet, ihre Zimmer und die ihnen von der Einrichtung überlassenen Gegenstände in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/63#abs-4 (4) Die Untergebrachten haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.