Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

SVVollzG NRW

§ 61 Aufnahme auf freiwilliger Grundlage

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/61#abs-1 (1) Frühere Untergebrachte können auf ihren Antrag vorübergehend in einer dem Vollzug der Sicherungsverwahrung dienenden Einrichtung oder einer anderen Anstalt des Justizvollzuges aufgenommen werden, wenn das Ziel der vorangegangenen Behandlung ansonsten gefährdet ist. Die Aufnahme ist jederzeit widerruflich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/61#abs-2 (2) Gegen aufgenommene Personen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/61#abs-3 (3) Auf ihren Antrag sind die aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/61#abs-4 (4) An den Kosten ihrer Unterbringung können die aufgenommenen Personen beteiligt werden. Die Kosten werden in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. § 40 Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.

Abschnitt 12

Sicherheit und Ordnung

§ 60 § 62