Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 60 Nachgehende Betreuung
Stand: 26.08.2026
Die Einrichtung kann früheren Untergebrachten auf Antrag Hilfe auch bis zu einem Jahr nach der Entlassung gewähren, soweit das Ziel der vorangegangenen Behandlung gefährdet ist und die Hilfe nicht anderweitig sichergestellt werden kann.