Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 59 Entlassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/59#abs-1 (1) Die Untergebrachten sollen am Tag ihrer Entlassung möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag entlassen werden. Bei Bedarf soll der Transport zur Unterkunft sichergestellt werden. Die Entlassung erfolgt in diesem Fall am Ort der Unterkunft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/59#abs-2 (2) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf Tage vorverlegt werden, wenn die Untergebrachten zu ihrer Eingliederung hierauf angewiesen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/59#abs-3 (3) Bedürftige Untergebrachte erhalten bei ihrer Entlassung einen Reisekostenzuschuss sowie eine Überbrückungsbeihilfe und erforderlichenfalls ausreichende Kleidung. Bei der Bemessung der Überbrückungsbeihilfe ist der Zeitraum zu berücksichtigen, den Untergebrachte benötigen, um vorrangige Hilfe in Anspruch zu nehmen.