Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 56 Begutachtung vor vollzugsöffnenden Maßnahmen
Stand: 26.08.2026
Untergebrachte sind sachverständig zu begutachten oder körperlich zu untersuchen, wenn dies zur Feststellung der Voraussetzungen von vollzugsöffnenden Maßnahmen nach §§ 53 und 55 erforderlich ist.