Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 55 Langzeitausgang, Verlegung in den offenen Vollzug zur Vorbereitung derEntlassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/55#abs-1 (1) Untergebrachten kann nach Anhörung der Vollstreckungsbehörde zur Vorbereitung der Entlassung Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewährt werden. § 53 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/55#abs-2 (2) Den Untergebrachten sollen für den Langzeitausgang nach Absatz 1 Weisungen (§ 57) erteilt werden. Sie können insbesondere angewiesen werden, sich einer bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen, sich in Einrichtungen außerhalb des Vollzuges aufzuhalten oder für bestimmte Zeiten in die Einrichtung zurückzukehren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/55#abs-3 (3) Zur Entlassungsvorbereitung kann unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 die Unterbringung in Anstalten oder Abteilungen des offenen Strafvollzuges erfolgen, wenn die Untergebrachten dessen besonderen Anforderungen genügen, namentlich nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden.