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§ 56 SVVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Begutachtung vor vollzugsöffnenden Maßnahmen

Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Untergebrachte sind sachverständig zu begutachten oder körperlich zu untersuchen, wenn dies zur Feststellung der Voraussetzungen von vollzugsöffnenden Maßnahmen nach §§ 53 und 55 erforderlich ist.