Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

SVVollzG NRW

§ 46 Überstellung und Verlegung aus medizinischen Gründen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/46#abs-1 (1) Erkrankte Untergebrachte können in ein Krankenhaus des Justizvollzuges überstellt oder in eine für die Behandlung ihrer Krankheit besser geeignete Einrichtung verlegt werden, wenn dies aus medizinischen Gründen notwendig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/46#abs-2 (2) Können Krankheiten von Untergebrachten in der Einrichtung oder einem Krankenhaus des Justizvollzuges nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, Untergebrachte rechtzeitig in ein Krankenhaus des Justizvollzuges zu überstellen, sind sie in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen.

§ 45 § 47