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SVVollzG NRW

§ 45 Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligung, Aufwendungsersatz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/45#abs-1 (1) Die Untergebrachten haben Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Versorgung. Der Anspruch umfasst auch Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und Vorsorgeleistungen. Für Art und Umfang der Versorgung gelten die für gesetzlich Versicherte maßgeblichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches und die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen entsprechend, soweit Besonderheiten des Vollzuges nicht entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/45#abs-2 (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ruht, solange Untergebrachte auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/45#abs-3 (3) An den Kosten für zahnprothetische Leistungen nach Absatz 1 werden die Untergebrachten im Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter beteiligt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/45#abs-4 (4) Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Aufwendungsersatz (§ 45 Absatz 4) gelten entsprechend.

§ 44 § 46