Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 47 Krankenbehandlung während vollzugsöffnender Maßnahmen
Stand: 26.08.2026
Während vollzugsöffnender Maßnahmen haben die Untergebrachten Anspruch auf Krankenbehandlung in der für sie zuständigen Einrichtung. Ist ihnen eine Rückkehr in die zuständige Einrichtung nicht zumutbar, kann die Krankenbehandlung in der nächstgelegenen Einrichtung oder Justizvollzugsanstalt vorgenommen werden. Ist eine medizinische Notfallbehandlung in einem Krankenhaus erforderlich, trägt die zuständige Einrichtung die Kosten im Umfang des § 45 Absatz 1, wenn die Untergebrachten Ansprüche gegen eine Krankenversicherung nicht geltend machen können.