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SVVollzG NRW

§ 44 Gesundheitsfürsorge, Aufenthalt im Freien

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/44#abs-1 (1) Für das körperliche, seelische, geistige und soziale Wohlergehen der Untergebrachten ist zu sorgen. Die Bedeutung einer gesunden Ernährung und Lebensführung ist den Untergebrachten in geeigneter Form zu vermitteln. Die Untergebrachten haben die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/44#abs-2 (2) Den Untergebrachten sind täglich mindestens zwei Stunden Aufenthalt im Freien zu ermöglichen, wenn die Witterung dies zur festgesetzten Zeit zulässt. Dies gilt auch bei Einschränkungen der Bewegungsfreiheit nach § 19 Absatz 2 Satz 2.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/44#abs-3 (3) Für suchtkranke Untergebrachte sollen Möglichkeiten der suchtmedizinischen Betreuung sowie ergänzende Motivations- und Beratungsangebote vorgehalten werden.

§ 43 § 45