Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 24 Überwachung des Schriftwechsels
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/24#abs-1 (1) Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/24#abs-2 (2) Der Schriftwechsel der Untergebrachten darf inhaltlich überwacht werden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Erreichung der Vollzugsziele erforderlich ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 24 SVVollzG NRW →
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