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§ 24 SVVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Überwachung des Schriftwechsels

Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert.

(2) Der Schriftwechsel der Untergebrachten darf inhaltlich überwacht werden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Erreichung der Vollzugsziele erforderlich ist.