Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 3 Mitwirkung und Motivierung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/3#abs-1 (1) Zur Erreichung der Vollzugsziele ist die Bereitschaft der Untergebrachten zur Mitwirkung fortwährend zu wecken und zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/3#abs-2 (2) Zur Motivierung können auch besondere Vergünstigungen gewährt oder bereits gewährte besondere Vergünstigungen wieder entzogen werden. Die Ansprüche der Untergebrachten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/3#abs-3 (3) Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.