Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 14 Unterbringung, Zimmer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/14#abs-1 (1) Die Unterbringung erfolgt in einer geschlossenen Einrichtung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/14#abs-2 (2) Den Untergebrachten wird zu Wohn- und Schlafzwecken ein Zimmer in ausreichender Größe zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Die Zimmer sind wohnlich zu gestalten. Ein baulich abgetrennter Sanitärbereich ist vorzusehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/14#abs-3 (3) Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, wenn
1. eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht oder
2. Untergebrachte hilfsbedürftig sind
und in den Fällen der Nummer 1 die oder der nicht gefährdete Untergebrachte einwilligt. In den Fällen der Nummer 2 bedarf es der Einwilligung aller betroffenen Untergebrachten.