Gesetze / Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
SVRV§ 7 Zahlungsanordnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/7#abs-1 (1) Die Zahlungsanordnung kann erteilt werden als
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/7#abs-2 (2) Die Zahlungsanordnung kann auch in abgekürzter Form (abgekürzte Zahlungsanordnung) oder in allgemeiner Form (allgemeine Zahlungsanordnung) erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/7#abs-3 (3) Die Zahlungsanordnung ist von dem zur Anordnung Befugten schriftlich oder im Wege IT-gestützter Verfahren zu erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/7#abs-4 (4) In der Zahlungsanordnung dürfen die Höhe des Betrages, der anzunehmen oder auszuzahlen ist, und die Bezeichnung des Einzahlers oder des Empfängers sowie die Kontonummer nicht geändert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/7#abs-5 (5) Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten für die Buchungsanordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/7#abs-6 (6) Nähere Einzelheiten sind in allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu regeln.