Gesetze / Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

SVRV

§ 6 Belege für Einzahlungen, Auszahlungen und Buchungen ohne Zahlungsvorgang

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/6#abs-1 (1) Belege für Einzahlungen und für Auszahlungen bestehen aus

1.
der Zahlungsanordnung (Annahme- oder Auszahlungsanordnung),
2.
den sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen,
3.
der Zahlungsbescheinigung oder der Quittung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/6#abs-2 (2) Belege für Buchungen, denen kein Zahlungsvorgang zugrunde liegt, bestehen aus

1.
der Buchungsanordnung,
2.
den sonstigen die Buchung begründenden Unterlagen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVRV%201999/6#abs-3 (3) Belege im Sinne der Absätze 1 und 2 können auch elektronisch erzeugte Dateien oder Datensätze sein.

§ 5 § 7