Gesetze / Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Saar
SVOrgSaarG§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVOrgSaarG/2#abs-1 (1) Für das Saarland wird eine Allgemeine Ortskrankenkasse errichtet; sie hat ihren Sitz in Saarbrücken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVOrgSaarG/2#abs-2 (2) Solange im Saarland nur eine Allgemeine Ortskrankenkasse besteht, gehört sie mit der Rechtsstellung eines Landesverbandes dem Bundesverband der Ortskrankenkassen an.