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§ 2 SVOrgSaarG

Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Saar

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Saarland wird eine Allgemeine Ortskrankenkasse errichtet; sie hat ihren Sitz in Saarbrücken.

(2) Solange im Saarland nur eine Allgemeine Ortskrankenkasse besteht, gehört sie mit der Rechtsstellung eines Landesverbandes dem Bundesverband der Ortskrankenkassen an.