Gesetze / Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität
SVIKG§ 11 Laufzeit, Auflösung und Tilgungsplan
Stand: 03.10.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVIKG/11#abs-1 (1) Aus dem Sondervermögen dürfen nur Investitionen finanziert werden, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 bewilligt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVIKG/11#abs-2 (2) Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen. Die Auflösung ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Verbleibendes Vermögen sowie Schulden fallen dem Bund zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVIKG/11#abs-3 (3) Nach vollständiger Inanspruchnahme der Kreditermächtigung im Sondervermögen, spätestens ab dem 1. Januar 2044, sind die vom Sondervermögen aufgenommenen Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen.