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# § 11 SVIKG — Laufzeit, Auflösung und Tilgungsplan

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität  
Stand: 03.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aus dem Sondervermögen dürfen nur Investitionen finanziert werden, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 bewilligt werden.

(2) Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen. Die Auflösung ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Verbleibendes Vermögen sowie Schulden fallen dem Bund zu.

(3) Nach vollständiger Inanspruchnahme der Kreditermächtigung im Sondervermögen, spätestens ab dem 1. Januar 2044, sind die vom Sondervermögen aufgenommenen Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen.

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Zitiervorschlag: § 11 SVIKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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