Gesetze / Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität
SVIKG§ 1 Errichtung des Sondervermögens
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 03.10.2025
Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität“ errichtet.