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§ 1 SVIKG — Errichtung des Sondervermögens

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität

Stand: 03.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität“ errichtet.