Gesetze / Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
SVHV§ 24 Veräußerung von Vermögensgegenständen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/24#abs-1 (1) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Versicherungsträgers in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/24#abs-2 (2) Vermögensgegenstände dürfen nicht unter ihrem Verkehrswert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/24#abs-3 (3) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Interesse des Versicherungsträgers an der Veräußerung, so kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/24#abs-4 (4) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.