Gesetze / Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
SVHV§ 22 Öffentliche Ausschreibung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen mit Ausnahme der Verträge, die der Erbringung gesetzlicher oder satzungsmäßiger Versicherungsleistungen dienen, muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen. Hiervon kann abgesehen werden, sofern die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände dies rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beim Abschluß der Verträge ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren, wie sie insbesondere in den jeweils geltenden Verdingungsordnungen enthalten sind.
Änderungsverlauf
-
14.07.2021 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I 2867)
BGBl. 2021 I S. 2867
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.