Gesetze / Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

SVHV

§ 22 Öffentliche Ausschreibung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen mit Ausnahme der Verträge, die der Erbringung gesetzlicher oder satzungsmäßiger Versicherungsleistungen dienen, muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen. Hiervon kann abgesehen werden, sofern die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände dies rechtfertigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beim Abschluß der Verträge ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren, wie sie insbesondere in den jeweils geltenden Verdingungsordnungen enthalten sind.

§ 21 § 23