Gesetze / Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
SVHV§ 16 Verpflichtungsermächtigungen
Stand: 10.06.2019
Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Vorstands. Er kann auf seine Befugnis insbesondere für den Fall verzichten, daß das Eingehen einer Verpflichtung nicht zu einer Überschreitung der Jahresbeträge (§ 6 Abs. 2 Satz 2) führt.