Gesetze / Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

SVHV

§ 15 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/15#abs-1 (1) Überplanmäßige Ausgaben bei gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Leistungsausgaben können unabhängig von ihrer Höhe durch den Vorstand nach § 73 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/15#abs-2 (2) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des § 73 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die nächste Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.

§ 14 § 16