Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 101 Arbeitslosenbeihilfe
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/101#abs-1 (1) Frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuches und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für die Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
Satz 1 gilt nicht für die Zeit eines Aufschubs oder einer Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 6 Satz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/101#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme der Entschädigungsleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden oder wenn dieser Anspruch später aus einem anderen Grunde als dem des Ablaufs des Anspruchszeitraums weggefallen ist.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 101 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 392)
BGBl. 2023 I Nr. 392
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