Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 92 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 3
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- VG Halle, 25.09.2013 – 5 A 185/11
- BSG, 30.09.2009 – B 9 VS 3/09 RSoldatenversorgung: Aussetzung des Verfahrens über den Anspruch auf Versorgungskrankengeld bei Vorgreiflichkeit der Entscheidung über den Grundlagenbescheid zur Heilbehandlung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VGH Baden-Württemberg, 26.08.2025 – 4 S 1773/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/92#abs-1 (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor ihrem oder seinem Eintritt in die Bundeswehr
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/92#abs-2 (2) § 31 gilt entsprechend. Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.