Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 122 Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung
Stand: 01.01.2025
Auf Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, ist § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 4 und 5 sowie § 11a in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.