Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 113 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/113?asof=2025-01-01#abs-1 (1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/113?asof=2025-01-01#abs-2 (2) Haben nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/113?asof=2025-01-01#abs-3 (3) Für am 1. Januar 1977 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und bis zum 31. Dezember 1976 zurückgelegt worden sind, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/113?asof=2025-01-01#abs-4 (4) Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ist ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 68 Absatz 1 bis 6 und § 70 anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 120 Absatz 4 für die Verminderung der Prozentsätze entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 113 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72 432)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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