Gesetze / Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023

SVBezGrV 2023

§ 1 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVBezGrV%202023/1#abs-1 (1) Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 40 740 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 395 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVBezGrV%202023/1#abs-2 (2) Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 39 480 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 290 Euro.

§ 2