Gesetze / Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023
SVBezGrV 2023§ 1 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVBezGrV%202023/1#abs-1 (1) Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 40 740 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 395 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVBezGrV%202023/1#abs-2 (2) Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 39 480 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 290 Euro.