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§ 1 SVBezGrV 2023 — Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023

Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 40 740 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 395 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 39 480 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 290 Euro.