Gesetze / Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023
SVBezGrV 2023§ 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVBezGrV%202023/2#abs-1 (1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 66 600 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 550 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVBezGrV%202023/2#abs-2 (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 59 850 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 4 987,50 Euro.