Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Finanzierungsfonds Flughafen BER-Gesetz

SV BER-G

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SV%20BER-G/3#abs-1 (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Potsdam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SV%20BER-G/3#abs-2 (2) Das Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Das Land haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes.

Einzelnorm

§ 2 § 4