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SV BER-G

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SV%20BER-G/2#abs-1 (1) Aus dem Sondervermögen werden Kapitalzuführungen des Landes Brandenburg an die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB), soweit nicht im Haushaltsgesetz 2015/2016 enthalten, zur Finanzierung des Flughafens Berlin Brandenburg (BER) bereitgestellt und ausgereicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SV%20BER-G/2#abs-2 (2) Das Sondervermögen soll Kapitalzuführungen an die FBB in Form von Darlehen leisten. Kapitalzuführungen in Form von Einzahlungen in das Eigenkapital der FBB oder die Umwandlung von Darlehen des Sondervermögens in Eigenkapital der FBB sind nur nach Einwilligung des Landtages zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SV%20BER-G/2#abs-3 (3) Im Sondervermögen wird der gesamte Schuldendienst abgewickelt.

Einzelnorm

§ 1 § 3