Gesetze / Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
SUG§ 25 Besorgnis der Befangenheit
Stand: 10.06.2019
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Ausübung der Tätigkeit einer an der Sicherheitsuntersuchung beteiligten Person zu rechtfertigen, oder wird von einem Betroffenen das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet (Besorgnis der Befangenheit), so hat die betreffende Person
Bereits vorgenommene Untersuchungshandlungen bleiben wirksam. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Direktor der Bundesstelle oder seinen Vertreter, so trifft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die erforderlichen Anordnungen.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 552 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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