Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SPNV-Planverordnung
SPNVPlV§ 2
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SPNVPlV/2#abs-1 (1) Der Nahverkehrsplan für den Schienenpersonennahverkehr
ist gemäß § 8 Abs. 2 des Gesetzes über den
öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (GVBl. I S. 252) zu
aktualisieren und fortzuschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SPNVPlV/2#abs-2 (2) Die erste Fortschreibung der Angaben über den
Investitionsbedarf und die Entwicklung der Betriebskosten und das
Finanzierungskonzept hat nach Anpassung der Finanzausstattung der
Bundesländer gemäß § 6 des Regionalisierungsgesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2395) zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SPNVPlV/2#abs-3 (3) Bei Veränderung planungsrelevanter Rahmenbedingungen
kann in begründeten Fällen bei der Bestellung von Verkehrsleistungen
vom Nahverkehrsplan für den Schienenpersonennahverkehr abgewichen werden.