§ 2 SPNVPlV (Brandenburg)

SPNV-Planverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Nahverkehrsplan für den Schienenpersonennahverkehr

ist gemäß § 8 Abs. 2 des Gesetzes über den

öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (GVBl. I S. 252) zu

aktualisieren und fortzuschreiben.

(2) Die erste Fortschreibung der Angaben über den

Investitionsbedarf und die Entwicklung der Betriebskosten und das

Finanzierungskonzept hat nach Anpassung der Finanzausstattung der

Bundesländer gemäß § 6 des Regionalisierungsgesetzes vom

27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2395) zu erfolgen.

(3) Bei Veränderung planungsrelevanter Rahmenbedingungen

kann in begründeten Fällen bei der Bestellung von Verkehrsleistungen

vom Nahverkehrsplan für den Schienenpersonennahverkehr abgewichen werden.