Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
SOOSA§ 87 Bestehen der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Für das Bestehen der Prüfung gilt § 40 entsprechend. Abweichend von § 40 Absatz 1 Nummer 2 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn im Fach Deutsch die Endnote schlechter als „ausreichend“ ist.