Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

SOOSA

§ 56 Ausscheiden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Ein Schüler muss die Palucca Hochschule für Tanz Dresden am Ende eines Schuljahres verlassen, wenn er den Leistungsanforderungen des besonderen Bildungswegs nicht mehr gerecht wird. Dies ist der Fall, wenn der Schüler nach § 28 nicht zu versetzen wäre oder die tänzerischen Leistungsanforderungen nicht mehr erfüllt. Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers kann der Schüler zum Ende des ersten Schulhalbjahres ausscheiden. Die Entscheidung trifft in beiden Fällen der Schulleiter im Benehmen mit dem Rektor der Palucca Hochschule für Tanz Dresden.

§ 55 § 57