Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

SOOSA

§ 32 Überspringen einer Klassenstufe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Auf Antrag der Eltern kann ein Schüler der Klassenstufen 5 bis 8 zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klassenstufe wechseln oder zum Schuljahresende eine Klassenstufe überspringen, wenn seine bisherigen Gesamtleistungen und seine Befähigung erwarten lassen, dass er den Anforderungen gewachsen sein wird. Es entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt.

§ 31 § 33