(1) Schüler der Klassenstufen 7 und 8 im Realschulbildungsgang, die
1. aus einer Klassenstufe, die sie wiederholt haben, wiederum nicht versetzt werden oder
2. eine Klassenstufe wiederholt haben und aus der nachfolgenden Klassenstufe nicht versetzt werden,
können nach Anhörung der Eltern am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe im Hauptschulbildungsgang teilnehmen, wenn die Klassenkonferenz dies beschließt.
(1a) Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang, die die Klassenstufe 9 wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, wechseln in die Klassenstufe 9 des Hauptschulbildungsgangs.
(2) Schüler im Hauptschulbildungsgang nehmen in den Fällen des Absatzes 1 am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe teil. Abweichend davon kann der Schulleiter für einen Schüler, dessen Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, auf Antrag eine nochmalige Wiederholung genehmigen, wenn seine Leistungsfähigkeit und bisherige Gesamtentwicklung erwarten lassen, dass er auf diese Weise voraussichtlich einen Abschluss erwerben wird.
(3) Schüler der Klassenstufe 6, die die Klassenstufe 5 oder 6 wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, nehmen am Unterricht der Klassenstufe 7 im Hauptschulbildungsgang teil.
(4) Schüler der Klassenstufe 5, die die Klassenstufe 5 wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, nehmen am Unterricht der Klassenstufe 6 teil. In der Regel ist das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Schülers einzuleiten.
(5) Bei Schülern, die eine Klassenstufe nicht wiederholen dürfen, enthält das Zeugnis eine entsprechende Bemerkung.