nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 SOGS (Sachsen) — Schuleingangsphase

Schulordnung Grundschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schuleingangsphase ist ein Prozess, der die Anmeldung, die Schulaufnahmeuntersuchung, die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes, die Aufnahme und den Anfangsunterricht umfasst.

(2) Jede Grundschule erarbeitet im Rahmen des Schulprogramms ein Konzept zur Gestaltung der Schuleingangsphase. Das Konzept soll auch die Zusammenarbeit mit den Eltern, den kooperierenden Kindertageseinrichtungen, den Horten, den Förderschulen und dem Kinder- und Jugendärztlichen Dienst berücksichtigen.

(3) Die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes umfasst folgende Entwicklungsbereiche:

1. kognitive Entwicklung;

2. sprachliche Entwicklung;

3. emotionale und soziale Entwicklung;

4. körperliche und motorische Entwicklung.

Sie wird als Grundlage für die individuelle Förderung grundsätzlich in den ersten Schulwochen der Klassenstufe 1 durchgeführt.

(4) Für Kinder mit Entwicklungsbesonderheiten sind die Ergebnisse der Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes und die abgeleiteten Maßnahmen in einem pädagogischen Entwicklungsplan zu dokumentieren. Mit Zustimmung der Eltern können Gutachten herangezogen werden.

(5) Der Anfangsunterricht umfasst die Klassenstufen 1 und 2. Diese bilden eine pädagogische Einheit. Je nach individuellem Entwicklungsstand des Kindes kann der Anfangsunterricht innerhalb von 3 Schuljahren absolviert werden. In den ersten Schulwochen der Klassenstufe 1 erteilt der Klassenlehrer den Unterricht. Der Zeitraum wird vom Schulleiter festgelegt.