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SOGS

§ 20 Hausaufgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/20#abs-1 (1) Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sollen dem Entwicklungsstand des einzelnen Schülers angepasst werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/20#abs-2 (2) Hausaufgaben werden im Unterricht besprochen und überprüft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/20#abs-3 (3) Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.

§ 19a § 21